Hundeabgaben und Hundemarke

Alle über 8 Wochen alten Hunde sind mit einer amtlichen Hundemarke (erhältlich im Gemeindeamt) zu kennzeichnen und unterliegen der vom Gemeinderat festgelegten Hundeabgabe.


Nach § 24a Abs 3 TierschutzG ist jeder Hundehalter dazu verpflichtet auf seine Kosten seinen Hund spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen.

Nach § 24a Abs 4 TierschutzG ist jeder Hundehalter dazu verpflichtet seinen Hund binnen eines Monats nach Chipung, Einreise oder Übernahme in der Heimtierdatenbank des Bundes (http://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at) zu registrieren.

Weitere Informationen finden Sie im angefügten PDF Dokument:
Registrierung[1].pdf herunterladen (0.06 MB)

Zuständig

  • Gschliffner Birgit (Meldeamt, Standesamt, Bürgerservice, Wahlen, Staatsbürgerschaftsevidenz)